BITTE UNBEDINGT LESEN

Liebe Gäste, liebe Interessenten, die Corona-Pandemie hat vielen zugesetzt und von allen viel abverlangt. Es kann nicht sein, dass einige Interessenten Statemans ablassen, die schon kriminell uns erscheinen. Da werden wir Frauen als alt und schrumplich abgestempelt und diskriminiert, ohne das diese Leute sich je selbst im Spiegel betrachtet haben und als Höhepunkt dazu uns genötigt haben, kostenlos und ohne Kondom unsere Dienste anbieten sollen. Ja, Corona hat es möglich gemacht, dass einige deren Hirn darunter sehr gelitten haben. Noch eins, an die Adresse, derer, die versuchen uns zu deffamieren und unterstellen, wir würden unsere Gäste abzuzocken. Trotz Corona, haben sich unsere Preise nicht geändert und viele unserer Gäste schätzen dies.  Eure Kuschel WG


Der Senat von Berlin
Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus
SARS-CoV-2 in Berlin
(SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV)
Vom 14. März 2020
Aufgrund des § 32 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:
1. Teil Bestimmungen für Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens
§ 1 Veranstaltungen
(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Ansammlungen mit mehr als 50 Teil-nehmenden dürfen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen nicht stattfinden.
(2) Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen mit weniger als 50 Teilnehmenden hat der Veranstalter oder die Veranstalterin die anwesenden Personen in einer Anwesenheits-liste mit zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Fami-lienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veran-stalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändi-gen.
§ 2 Besondere Arten von Gewerbebetrieben
(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, Ausstellungen, Spezial-märkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen.
(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekannt-machung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(3) Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(4) Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostituti-onsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt wer-den.
3 § ................................................
...